Das Herkunftskennzeichen darf grundsätzlich auf Produkten stehen, die die in der Branchenvereinbarung aufgeführten Herkunftskriterien erfüllen. Die Zeichenvergabe an Lebensmittelunternehmen, also Lebensmittelhändler und -hersteller, erfolgt über eine Zeichennutzungsvereinbarung mit der ZKHL als Zeichengeber. Für die Zeichennutzung erhebt die ZKHL eine jährliche Lizenzgebühr.

Die genauen Vorschriften bezüglich der Zeichenverwendung werden durch einen Styleguide, also ein Benutzerhandbuch geregelt, welches Größe, Farben, Positionierung u.a. Details im Sinne einer einheitlichen und gut sichtbaren Zeichenverwendung regelt.

Für die Kontrolle der korrekten Zeichenverwendung muss der Zeichennutzer über die etablierten Prüfsysteme an der Zusatzprüfung „Herkunftskennzeichen Deutschland“ teilnehmen.