Die Frage nach den Lizenzgebühren für die Zeichennutzung wird uns oft gestellt. Die Gebührenordnung des Herkunftskennzeichens Deutschland regelt die Erhebung und die Höhe der Gebühren für Lebensmittelunternehmen und sonstige Organisationen.

In erster Linie ist für die Gebührenerhebung entscheidend, ob das Zeichen für die eigene Unternehmensmarke als Markenartikelhersteller genutzt wird oder ob das Zeichen im Auftrag der teilnehmenden Handelshäuser für die Handelsmarken genutzt wird. Letzteres ist für den Hersteller gebührenfrei. Das bedeutet, dass die ZKHL für die Nutzung des Zeichens auf den im Auftrag hergestellten Handelsmarkenartikeln keine Gebühren für den Hersteller erhebt. Die Gebühren für die Zeichennutzung auf den Handelsmarken sind durch die Gebühren, die die teilnehmenden Handelshäuser entrichten, abgegolten.

Für Unternehmen, die das Zeichen für Ihre eigene Herstellermarke nutzen wollen, werden Gebühren an die ZKHL entrichtet. Diese ergeben sich durch die Menge an gezeichneter Ware bzw. Umsatzvolumen, dass mit der gezeichneten Menge erzielt wird. Die Gebühreneinteilung unterscheidet sich in den jeweiligen Produktgruppen nach verschiedenen Klassengrößen und ist in der Gebührenordnung nachzulesen.

Als weitere Möglichkeit für Markenartikelhersteller, gibt es Pool-Lösungen für verschiedene Produktgruppen. Diese stellen wir Ihnen in einem weiteren Beitrag genauer vor.

Die Gebührenordnung finden Sie online unter der Rubrik Unterlagen.